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Rubrik
Entwurf zur Pelztierhaltungs-Verordnung
Pelzfarmen - bald vor dem wirtschaftlichen Aus?


Am 4. April 2003 präsentierte Staatssekretär Alexander Müller vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) den neuen Verordnungsentwurf für die Regelung der Pelztierhaltung. Nach dem ersten enttäuschenden Entwurf des vergangenen Jahres lassen die Bestimmungen nun ein geringeres Leiden für Pelztiere in der Gefangenschaft des Menschen erwarten. Der Bundesverband setzt sich für weitere Verbesserungen ein. Allerdings kann die Neuregelung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesländer in Kraft treten.

Grundsätzlich hält der Bundesverband ein Verbot der gewerblichen Haltung und Nutzung von Pelztieren für notwendig. So hatte es auch das Land Schleswig-Holstein im Bundesrat beantragt. Schon der im Tierschutzgesetz verlangte »vernünftige Grund«, um Nerze, Iltisse, Füchse, Marderhunde, Sumpfbiber und Chinchillas für Modezwecke zu züchten und zu töten, fehlt. Ein Pelztierzüchter, der diese Tiere tötet oder töten lässt, begeht nach unserer Überzeugung unverändert eine Straftat. Doch für diese Sichtweise ist eine politische Mehrheit derzeit nicht zu bekommen. Die neue Verordnung muss aber die Art der Pelztierhaltung so ausgestalten, dass die Grund- bedürfnisse der Tiere befriedigt und haltungsbedingte Gesetzesverstöße vermieden werden. Darin liegt unsere Chance. Erweist sich die Pelztierzucht dann als nicht mehr rentabel, wird der Pelztierhalter dies hinnehmen müssen.

 Fortschritte und Kritik

Im Vergleich zum letztjährigen Verordnungsentwurf hat das BMVEL die Mindestflächen für Nerze und Füchse verdoppelt. Das Badebecken für Nerze ist nun ein Schwimmbecken. Zwar liegt die Gehegegröße für Füchse nur bei 12 qm Fläche, aber das »Gesamtpaket« der Ausgestaltung einschließlich Grabemöglichkeit und Tunnelröhren beachtet ansatzweise wichtige Bedürfnisse der Tiere.

Zu beanstanden ist aber insbesondere, dass die Haltung von Nerzen auf Gitterboden weiterhin erlaubt ist. Dies ist auf jeden Fall änderungsbedürftig, was auch von wissenschaftlichen Gutachten des Konrad-Lorenz-Instituts in Seewiesen in Österreich bestätigt wird.

In keinem Falle akzeptabel sind die vorgesehenen langen Übergangsfristen, die den bestehenden Farmen für die Umgestaltung eingeräumt werden sollen. Das gilt in doppelter Hinsicht:
Zunächst darf es überhaupt keinen Bestandsschutz von Altanlagen geben, die zwar konkret nicht verboten, aber auch nicht ausdrücklich behördlich als »tierschutzkonform« genehmigt worden sind. Erfasst nämlich die Genehmigung nicht die Anwendung spezieller Tierschutzvorschriften, dann kann der Tierhalter keinen »Vertrauensschutz« und keine Fortschreibung seiner staatlich nicht »abgesegneten« tierwidrigen Haltungsmethoden verlangen (vgl. den Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, von Kluge / von Loeper, TierSchG, § 2 a, Rn 23 mit Nachweisen).
Doch selbst wenn eine Altanlage als »tierschutzkonform« genehmigt wurde, verstößt eine solche Genehmigung, wie das »Hennenurteil« des Bundesverfassungsgerichts von 1999 gezeigt hat, besonders schwerwiegend gegen die Tierhaltungsnorm des Tierschutzgesetzes. Das wäre auch für den Tierhalter seit langem erkennbar gewesen, so dass die Beendigung der tierquälerischen Haltungsmethoden keine staatliche Entschädigungspflicht auslösen kann. Eine staatliche Fortschreibung der äußerst tierwidrigen Haltungsmethoden wäre der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. Deshalb wurde in Nordrhein-Westfalen die Umstellung der Betriebe auf artgerechtere Haltungsformen per Erlass mit Sofortvollzug angeordnet.

 Fazit

Die Pelztierhalter sind nicht schützenswerte Opfer, sondern angreifbare Täter, die nun ihr tierquälerisches Geschäft beenden müssen. Eine Umstellungsfrist - wenn sie überhaupt noch in Frage kommen sollte - darf ein Jahr nicht überschreiten. Hierzu und zu anderen Änderungen des Entwurfs sind wir bereits politisch aktiv. Wir werden insbesondere versuchen, die Bundesländer - deren mehrheitliche Zustimmung im Bundesrat notwendig ist - für kürzere Übergangsfristen zu gewinnen. Allen Mitstreiterinnen und Mitstreitern, die unsere Postkarten zu diesem Thema an Bundesministerin Künast geschickt haben, ein herzliches Dankeschön! Wenn alle mithelfen, ist auch das Ende der Pelztierhaltung absehbar.

Eisenhart von Loeper


 Einige Maße und Anforderungen nach dem aktuellen Verordnungsentwurf zur Pelztierhaltung

Allgemeine Anforderungen
obligatorischer Nestkasten mit Heu oder Stroh als Rückzugsmöglichkeit
verhaltensgerechtes Beschäftigungsmaterial
Gruppenhaltung von Jungtieren
Sichtkontakt zu Artgenossen
Entfernung von Kot täglich (im Gebäude) bzw. wöchentlich (außerhalb von Gebäuden)

Nerze, Iltisse
1 qm Fläche je Tier neben Nestkasten und Schwimmbecken, Mindestkäfiggröße 3 qm (Empfehlung des Europarates = 0,255 qm je Einzeltier)
Schwimmbecken 1 qm Fläche, 30 cm tief, 1 Plattform/Tier
Klettermöglichkeit und Tunnelröhren

Füchse, Marderhunde
3 qm Fläche je Tier (Europarat = nur 0,8 qm), Gehegegröße 12 qm (Europarat = deutlich geringere Fläche)

Füchse
höchstens 10 % Perforation der Fläche
erhöhter Nestkasten mit Vorkammer, erhöhte Liegefläche
Grabemöglichkeit, mindestens 1 Plattform je Tier, Tunnelröhren

Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Diese Seite generiert am 3. September 2010
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