Sie befinden sich hier: Home >> Themen-Center >> Recht & Gesetz >> Juristen für Tierrechte >> Mastgeflügel, Qualzucht und Strafbarkeit
Themen-Center
Wahlen
Tierversuche
Landwirtschaft
Ernährung
Gentechnik
Klonen
Recht & Gesetz
Stadttauben
Zoo & Zirkus
Wildtiere
Pelztiere
Haustiere

Die fünf zuletzt besuchten Seiten:
> »tierrechte« Februar 2003

 

Einfach eMail Adresse eingeben und auf den Pfeil klicken. Falls Sie ein bestehendes Abo kündigen möchten, klicken Sie bitte hier: [>]

 

Einfach Stichwort eingeben und auf den Pfeil klicken. Eine erweiterte Suchfunktion finden Sie hier: [>]

/themen/rechtundgesetz/title
Rubrik
Dokument
Mastgeflügel, Qualzucht und Strafbarkeit

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den tatsächlichen Haltungsbedingungen von Geflügel in Massenproduktion und deren rechtlicher Beurteilung, besonders aber auch der strafrechtlichen Bewertung der Erzeugung und Aufzucht von Mastgeflügel als solchem.

I. 1)
Tierzucht ist die zwangsläufige Folge der bewussten Domestikation von Tieren zu menschlichen Zwecken. Sie bedeutet die Veränderung von Tieren durch den Menschen zur Befriedigung von dessen Bedürfnissen oder Wunschvorstellungen (Wegner in »Das Buch vom Tierschutz« 1997, S. 556). Unter Züchten wird man nicht nur die geplante Verpaarung von Tieren, sondern jede vom Menschen bewusst und gewollt herbeigeführte Vermehrung von Tieren ansehen müssen (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2003, § 11b Rn 2).
2)
Verbotene Züchtung nach § 11b Tierschutzgesetz liegt vor, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (so Gutachten des BMVEL zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes, 2002, Rn 1.3.1). Es ist verboten, mit den Elterntieren zu züchten, wenn der Züchter mit den Leidensfolgen bereits beim Fetus rechnen muß (Gutachten aaO Rn 1.3.3).
Vererbte Merkmale sind züchterisch beeinflusste tierschutzrelevante oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abitrophien) führende vererbliche Eigenschaften, wobei der Vererbungsmodus unerheblich ist (Gutachten aaO Rn 1.3.5).
Vom Verbot einer bestimmten Züchtung unabhängig zu beurteilen ist die Leidenszufügung gegenüber einem Tier. Tier nach dem Tierschutzgesetz ist begrifflich nur das lebende Tier, unabhängig vom Entwicklungsgrad, Geschlecht und Lebensalter.
3)
Ein typisches Wirtschaftsgeflügel und damit bevorzugtes Objekt gentechnischer Manipulationen sind Puten. Sie werden (z.B. der B.U.T Big 6-Truthahn) in Wegentwicklung vom wilden Truthahn auf schnelles Wachstum und hohes Endgewicht (21 kg statt 7 kg) insbesondere durch Überbetonung der Brustmuskulatur (23 - 28 % des Lebendgewichtes ohne Haut und Knochen) gezüchtet (Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 11b Rn 21; Oester/Fröhlich/Hirt in »Das Buch vom Tierschutz« 1997, S. 208).
4)
Gleiche Zuchtziele in noch kürzerer Zeit werden bei Masthühnern angestrebt und umgesetzt. Sie erreichen unter intensiver Kurzmast in 35 Tagen ein durchschnittliches Lebendgewicht von 1,4 -1,6 Kg, d.h. eine tägliche Zunahme von 40 - 47 g (Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 11b Rn 22). Erreicht wird dieses Ergebnis in erster Linie mit züchterischen Maßnahmen (Hybridisierung) durch Störung des Sättigungszentrums im Gehirn des Masthuhns, weswegen die Tiere noch weiter fressen, auch wenn sie eigentlich schon satt sein müssten. Sie fressen ein Mehrfaches im Vergleich zu Legehennen (de la Fuente in »Tierrechte« 01/03, S. 7 mit weiteren Nachweisen).
5)
Folge dieser Selektion der Masthühner auf hohe tägliche Gewichtszunahme sind schmerzhafte Bein- und Skelettschäden bei über 70 % der Tiere, weil das Knochenwachstum mit dem raschen Muskelwachstum nicht mithält, Herztod durch Verfettung sowie wegen der extrem eingeschränkten Bewegungsbereitschaft wegen des hohen Körpergewichtes Entzündungen im Bereich des Brustbeines (de la Fuente, aaO; Hirt/Maisack /Moritz, aaO, sowie Anh. zu § 2 Rn 23; Oester/Fröhlich/Hirt, aaO, S. 187; Wegner,aaO, S. 560; Kluge/Goetschel, Tierschutzgesetz, 2002,
§ 11b Rn 31; ebenso Bericht der EU-Kommission vom 21.03.2000 - European Commission SANCO.B.3./AH/R15/2000).
6)
Diese Schmerzen, Leiden und Schäden beruhen auf der erblich bedingten Umgestaltung von Körperteilen oder Organen. Eine solche ist jedenfalls immer dann erreicht, wenn man von einer nicht unerheblichen erbbedingten Veränderung entweder eines Körperteils oder Organs oder des arttypischen Gebrauchs derselben sprechen kann (Kluge/Goetschel, aaO, § 11b Rn 12). Diese liegt nach den zuvor aufgeführten Literaturveröffentlichungen jedenfalls bei den genannten Geflügelarten vor.
Solche Leiden und Schmerzen sind auch erheblich im Sinne des Tierschutzgesetzes (vgl. dazu Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 85 sowie die zuvor angeführte Literatur).

Damit besteht - selbst bei fehlender Erheblichkeit der Leiden - ein bindendes Verbot der Zucht derartiger Geschöpfe nach § 11b Tierschutzgesetz.

II:
Für die zuständigen Ordnungsbehörden (Verwaltungsbehörden) folgen aus dieser Rechtslage vier verschiedene Eingriffsbereiche:
1)
Einmal liegt - bei der durchgängig vorliegenden Erheblichkeit der Leiden - nach § 18 Abs.1 Nr. 22 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit mit einer Bußgelddrohung von bis zu 25.000 € vor, zum anderen können die qualgezüchteten Hühner eingezogen werden (§ 19 Tierschutzgesetz). Diese Maßnahmen liegen allerdings nur im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunität) der Fachbehörde.
2)
Selbst bei nicht erheblichem Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden gibt § 11b Abs.3 Tierschutzgesetz der zuständigen Behörde die Befugnis, das Unfruchtbarmachen der Wirbeltiere anzuordnen. Auch wenn dies ebenfalls als »Kann-Vorschrift« grundsätzlich dem behördlichen Ermessen unterliegt, dürfte hier wegen der sicher zu erwartenden Folgeverstöße ein Einschreiten zwingend sein (Kluge/Goetschel, aaO, § 11b Rn 24).
3)
Weiter kommt bei der Gewerbsmäßigkeit der Züchtung auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung in Betracht (Hackbarth/Lückert, Tierschutzrecht, 2002, C X 3.4)
4)
Zwingend sind allerdings die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Fachbehörden nach § 16a Tierschutzgesetz. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die umfassende bundesgesetzliche Grundlage für die Beseitigung tierschutzwidriger Handlungen und Zustände. Maßgebend für ein Einschreiten ist allein, ob die Anordnung zur Verhütung der Verstöße notwendig ist. Dann besteht, wie vorliegend, kein Entschließungsermessen, sondern die Behörde muss handeln, d. h. die Qualzucht unterbinden (vgl. ausführlich Kluge, aaO, § 16a Rn 11).


III:
Voraussetzung für eine Strafbarkeit des angesprochenen Verhaltens ist weitergehend eine lang andauernde oder sich wiederholende erhebliche Leidenszufügung.
»Länger anhaltend« sind Leiden, die eine gewisse Zeitspanne anhalten und eine von der Dauer her nur kurzzeitige Störung des Wohlbefindens als nicht strafwürdig ausschließen, wobei auf das Vermögen des Tieres, dem ihm ausgesetzten psychischen und physischen Druck standhalten zu können, abzustellen ist (Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 91, Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 17 Rn 54). Die bis zum Lebensende der Hühner anhaltenden Schmerzen und Leiden sind ganz offensichtlich langdauernd.
1)
Den damit gegebenen Straftatbestand des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz verwirklicht der derartige Züchtungen veranlassende wie finanzierende Unternehmer wie, gegebenenfalls als strafbarer Gehilfe (§ 27 Strafgesetzbuch), der eingesetzte Biologe oder Gentechniker, da eindeutiges und betriebsimmanentes Ziel, Wille und Werk dieser Personen die Erzeugung und insbesondere weitergehende Haltung (ggf. durch Dritte) bis zur Schlachtung der eingeplant leidenden Tiere ist. Der Straftatbestand wird aber nicht nur durch das Unrecht an dem geplanten und massenhaft verwirklichten Masthuhn verwirklicht, sondern auch und strafrechtlich getrennt davon als selbständige Handlung (§ 53 Strafgesetzbuch,; vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 190ff) bezüglich des Elterntieres, welches zur weiteren abnormen Zucht vorgesehen ist. Dieses muss trotz des angezüchteten Fressreizes im Interesse der Fortpflanzungsfähigkeit extrem hungern und damit extrem langdauernd leiden (de la Fuente, aaO, mit Nachweisen).
2)
Eine Rechtfertigung der Zucht (wie auch der Mästung und Haltung) ist nicht allein schon aus dem dahinterstehenden Nahrungszweck möglich. Zwar ist Tötung von Tieren zu Ernährungszwecken traditionell und damit grundsätzlich als »vernünftiger Grund2 im Sinne von § 17 Nr.1 Tierschutzgesetz anzusehen (vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 160ff, 165f). Der Endzweck erweist aber nicht generell den Weg zur Nahrungsgewinnung als berechtigt. Das ist plastisch einsehbar in den rechtlichen Einschränkungen der Ausführungshandlungen des Anglers, selbst - und ohnehin nur dann - wenn die Angelei allein dem Nahrungserwerb dient (Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 78, 155).
Wenn das Töten eines Tieres aber nicht durch den Erfolg (=Fleischgewinnung) generell gerechtfertigt ist, muss dies erst recht für die davorliegende Erzeugung (Zucht, Mästung, Haltung) gelten.
Generelle »ökonomische Zwänge« werden auch immer wieder mit dem Hunger in anderen Teilen der Welt begründet. Der wird jedoch nicht durch den Mangel an Produktion hierzulande, sondern durch Verteilungsschwierigkeiten und/oder infolge Unvermögens politischer Systeme bedingt und daher durch die hier problematisierten Maßnahmen nicht behoben (so Wegner, aaO, S. 560). Wenn Menschen aus Unfähigkeit andere Menschen leiden lassen, rechtfertigt das nicht, zu deren Rettung Tiere als Ersatzobjekte vermeidbar
leiden zu lassen.
Die weitere Verbilligung von Nahrungsmitteln in Deutschland kann offensichtlich auch nicht die objektiv verbotene Zucht wie auch etwa tierschutzwidrige Lebensbedingungen rechtfertigen.
3)
Die somit strafbare Züchtung liegt allerdings in der Hand weniger, durchgängig insoweit nicht in Deutschland tätiger Konzerne, die die Mast auf juristisch getrennte Personen und Betriebe übertragen haben. Die Durchschnittsgröße dieser Betriebe liegt zur Zeit bei 35000 Mastplätzen, was jährlich ca. 245000 Tiere macht (Jaresch in »Tierrechte« 1.03, S.9; vgl. auch Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 16.11.2003, S. 45).

IV:
Auch das Verhalten der Betreiber von Mastfarmen ist strafbar.
1)
Das dürfte in den meisten Fällen bereits durch die Art der Intensivhaltung begründet sein.
Nur ein sehr geringer Anteil der mehr als 350 Millionen Masthühner, die pro Jahr in Deutschland geschlachtet werden, wächst in extensiver Boden-, Auslauf- oder Öko-Haltung auf (Wunsch in »Tierrechte« 01/03 S. 13).
Die meisten Masthühner stehen zu Zehntausenden in kahlen, meist fensterlosen Hallen auf verschmutzten und ammoniakbelasteten Sägespänen. Es gibt für sie
bisher keine Mindestanforderungen enthaltenden speziellen Haltungsregelungen. Die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1 -4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gelten aber ebenso (vgl. Oester/Fröhlich/Hirt, aaO, S. 186, 193 ff, die nur von »Haushuhn« als solches sprechen) wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3253 ff), wonach ungestörtes gleichzeitiges Ruhen, gleichzeitiges Aufnehmen von Nahrung, Scharren und Picken, Sandbaden und erhöhtes Sitzen auf Stangen auch für Masthühner unumgänglich sind (Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, T 95 c, Vorbem. Rn 5; Kluge/v.Loeper, aaO, § 2 Rn 14 ff).
Die gegen diese Vorgaben verstoßende generell praktizierte Haltung führt regelmäßig zu Verhaltensstörungen wie Federpicken, Kannibalismus, gesteigerter Unruhe und Stereotypien (Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 17 Rn 94), welche jedenfalls auf strafrechtlich relevante Leidenszustände hinweisen (vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 54ff, 65f, 67).
2)
Insoweit ist auch die subjektive Verantwortlichkeit der Geflügelhalter trotz des Fehlens einer bindenden Vorgabe über Besatzdichte und Stallgestaltung gegeben, da angesichts der permanenten öffentlichen Diskussion sowohl der Intensivgeflügelhaltung als solcher wie der Grundgesetzergänzung in Art. 20 a GG bei jedem beruflich mit Tieren beschäftigtem Bürger von einer Sensibilisierung auf dem Gebiet des Tierschutzes auszugehen ist, so dass offenkundige Nichtbeachtung von Tierbedürfnissen ein Billigen des Rechtsverstoßes und damit bedingten Vorsatz bedeutet.
An dieser Beurteilung kann auch die zur Zeit diskutierte Verlängerung der Fristen des § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für Legehennen nichts ändern. Es besteht kraft der Änderung des Art. 20 a GG ein tierschutzrechtliches Rückschrittsverbot gerade auch bezüglich der Intensivtierhaltung kraft Verfassung (Hirt/Maisack/Moritz, aaO, Art. 20a Rn 9; ähnlich Kluge/v.Loeper, aa0, Einf Rn 104g).

3)
Auch bei nicht eindeutig zu beanstandenden tatsächlichen Haltungsbedingungen stellt die gewerbliche Haltung und Mästung von qualgezüchtetem Schlachtgeflügel als solches einen Straftatbestand nach § 17 Tierschutzgesetz dar.
Der Betreiber einer Mastanlage weiß aus täglicher beruflicher Anschauung und Erfahrung, dass die Tiere leiden werden. Er fördert die strafbare Zucht solcher Tiere durch Ankauf derselben, was als solches schon eine Beihilfehandlung nach § 27 StGB ist.
4)
Er wird jedoch durch die Ausführung der Mast zum (Mit)Täter.
Die Strafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tiere bereits mit der angeborenen Schädigung zu ihm kommen. Er fördert objektiv durch die Mast die angelegten Leidenszustände und kann sich nicht verteidigen, nur einen gleichbleibenden Zustand der Tiere aufrechtzuerhalten. Es gelten die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts zur Körperverletzung ( = Leidenszufügung ). Diese liegt tatbestandlich auch bei einer bloßen Perpetuierung eines Krankheitszustandes vor, wenn etwa einem Suchtkranken Tabletten verschrieben werden, die die Abhängigkeit stabilisieren (so OLG Frankfurt in NJW 1988, 2965; BayObLG in StV 1993, 641; Lilie in Leipziger Kommentar zum StGB, 2000, § 223 Rn.12).
Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt auch nicht dadurch,dass der Mäster nichts anderes tut als füttern. Auch wenn ein Körperschaden schon vorliegt, besteht rechtlich die Möglichkeit einer weiteren Schädigung durch Unterlassen, falls aus dem schon gegebenen Zustand drohende weitere Beeinträchtigungen nicht abgewendet werden (Lilie a.a.O. Rn. 17). Die weiteren Beeinträchtigungen der Tiere liegen auf der Hand durch ihre fortschreitende körperliche Deformation und deren oben dargestellten Folgen.
Für diese in seinem Betrieb ablaufenden Leidenszustände der Tiere bzw. für deren Abstellung trägt der Mäster als Garant (§ 13 StGB) strafrechtliche Verantwortung. Die Garantenstellung für ihn als Betreiber einer gewerbsmäßigen Tierhaltung folgt aus § 2 Tierschutzgesetz (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 17 Rn.3; Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn. 102).
5)
Der Mäster kann einer Strafbarkeit nur durch Nichterwerb derartiger Qualzüchtungen entgehen. Lebende und leidende Tiere muss er sofort töten, denn eine Besserung des Zustandes ist nicht möglich (zur Euthanasie vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn. 109, 174).

V:
Soweit Anlagen zu Zucht und insbesondere Mästung der behördlichen Genehmigung aus verschiedensten Rechtsnormen bedürfen, ergibt sich bei Erlaubnis der Anlage in den hier behandelten Fällen zumindest der Verdacht der strafbaren Beihilfe der Genehmiger, da der Erfolg der Zustimmung, die Leidenszufügung, unvermeidbar und ersichtlich ist.

Jost-Dietrich Ort
Oberstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau

07.02.2004

Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Diese Seite generiert am 3. September 2010
impressum
kontakt
sitemap
suchen