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»tierrechte« Mai 2000

Seite 7: Hängt das Schwein auf!


Noch vor hundert Jahren wurden Tiere rechtskräftig verurteilt - meistens zum Tode


Kommt ein Mensch heutzutage durch ein Tier zu Schaden - gleichgültig ob durch Haus-, Zoo-, Zirkus- oder Wildtier-, dann wird das Tier in der Regel getötet. Einschläfern nennt man das beschwichtigend, und selten erhebt sich dagegen Widerspruch. Im Mittelalter und noch bis weit hinein in die Neuzeit war das anders. Damals wurde dem tierischen Täter ein ordentlicher Prozess gemacht, mit Richter, Ankläger und Verteidiger, vor großem Publikum auf dem Gerichtsplatz. Noch im 18. Jahrhundert wurde in England ein Schwein gehenkt, das ein Kind getötet hatte. Bei der Vollstreckung mussten alle Schweine der Umgebung aus Gründen der Abschreckung anwesend sein. Ebenfalls im England des 18. Jahrhunderts wurde ein Pferd von einem Gericht zum Tode verurteilt, weil der Kutscher bei einem Unfall ums Leben gekommen war. Da die Eigentümerin bei der Verkündigung des Urteils in Ohnmacht fiel, wurde das Pferd begnadigt. Das Gericht degradierte das Tier jedoch vom Kutschpferd zum Arbeitspferd.


 Was zählte, war die Tat, nicht der Täter. Darum wurden auch Schweine angeklagt.

Schweine henken und Pferde begnadigen - heißt das, unsere Vorfahren sahen Tiere als Rechtspersonen an, die für ihre Taten voll verantwortlich waren? Wohl kaum. Im christlichen Abendland war der Mensch unzweifelhaft die Krone der Schöpfung. Wie hoch er aber über den anderen Geschöpfen thronte, das war eine Ermessensfrage. In der Jurisprudenz herrschte allerdings insofern nahezu Gleichberechtigung, als man keinerlei Unterschied machte zwischen den Verursachern des Schadens. Was offenkundig zählte, war die Tat, nicht der Täter. Das Recht galt in jedem einzelnen Fall, unabhängig von dem, den es traf, sei es nun ein Schwein oder ein Mensch. Wenn die spätmittelalterliche Praxis der Tierprozesse trotz derart holzschnittartiger Rechtslogik uns heute so skurril erscheint, dann wohl deshalb, weil sich in ihr je nach Region oder Befindlichkeit der Beteiligten ein wunderliches Gemisch von Einflüssen, Denkweisen und Traditionen niederschlug. Sie spiegelt biblisches Recht ebenso wider wie germanisches und römisches. Sie vermischt Weltliches mit Klerikalem, Aberglauben mit simplen Nützlichkeitserwägungen.

Nur eines ist klar: Urteile sollten vor allem künftige Täter abschrecken. So bleibt dahingestellt, ob den tierischen Delinquenten mit der Teilhabe an irdischer Gerichtsbarkeit wirklich ein Gefallen getan war, denn sie wurden genauso bestraft wie ihre menschlichen Leidensgenossen. Und beim Strafen war man im Mittelalter ebenso hartgesotten wie erfindungsreich. Zu den öffentlichen Strafen gehörten: Hängen, Erdrosseln, lebendig Begraben, Verbrennen, Steinigen, Enthaupten, Rädern, Blenden, Auspeitschen, Teeren und Federn, Handabschlagen oder Ausdärmen.

Während weltliche Gerichte für Tiere fast immer die Todesstrafe verhängten - der Verurteilte landete am Baum oder Galgen, ordnungsgemäß und unter Glockengeläut aufgeknüpft vom öffentlich bestallten Scharfrichter -, hatte die kirchliche Gerichtsbarkeit eine ganze Palette von Strafen im Programm. Sie sprach den Kirchenbann aus, exkommunizierte und exorzierte. Weltliche Verfahren richteten sich nur gegen Haus- und Nutztiere. Die Kirche nahm sich dagegen die Schädlinge vor und prozessierte gegen Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Insekten, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Blutegel, Kröten und - am häufigsten - gegen Heuschrecken. Bei der Verhandlung wurden die Tiere als die verklagte Partei behandelt. Kläger waren die Besitzer der gefährdeten Grundstücke.

Zu den kuriosesten Fällen gehört wohl ein Prozess von 1519 gegen die Feldmäuse von Stelvio, deren Jungtieren und schwangeren Weibchen man freies Geleit zusagte. Das »Urtel«, also das Urteil, besagte: »dass die schädlichen Tierlein, so nennt man die Lutmäuse, denen von Stilfs in Acker und Wiesmäder nach Laut der Klag in vierzehn Tagen raumen sollen, da hinweg ziehen und zu ewigen Zeiten dahin nimmer mehr kommen sollen; wo aber ains oder mehr der Tierlein schwanger wär, oder jugendhalber nit hinkommen möchte, dieselben wollen der Zeit von jedermann ain frey sicheres Geleit haben 14 Tage lang.«

Gerechte Schonung für hilfsbedürftige Lutmäuse und Kirchenbann für freche und unanständige Spatzen - Recht muss in jedem Fall Recht bleiben. Auch de folgende Vorgang aus dem Jahr 1559 in Dresden belegt diese Maxime: Ein protestantischer Pfarrer ärgerte sich dermaßen über die Spatzen, die seine Predigt störten, dass er »dieselben wegen ihres unaufhörlichen verdrießlichen großen Geschreis und ärgerlichen Unkeuschheit, so sie unter der Predigt, zu Verhinderung Gottes Worts und christlicher Andacht, zu tun und behegen pflegen, in den Bann getan ...«. Mitunter wurden nicht nur Tier und Mensch, sondern auch Dinge der Jurisdiktion unterworfen. Im 14. Jahrhundert wurde einmal ein ganzes Haus samt allen Haustieren hingerichtet, weil sie der Hausfrau nicht zu Hilfe gekommen waren, als sie vergewaltigt wurde.

In den Köpfen der Menschen aber vermischten sich Motive der Schädlingsbekämpfung mit ganz irrationalen Aspekten, vor allem mit Aberglauben und dumpfer Dämonenfurcht. 1474 wurde auf dem Kohlenberg zu Basel ein Hahn verbrannt, weil er ein Ei gelegt hatte. Vermutlich hatte der Vorgang seine Ursache im mittelalterlichen Volksglauben, dass ein von einem Hahn gelegtes Ei das Basiliskenei sei, aus dem dann der Basilisk, ein Mischwesen, halb Hahn, halb Drache, mit dem todbringenden Blick schlüpfe. Da wird das Tier mal zum Dämon, mal zum Übeltäter, dem man einen verbrecherischen Willen zuschrieb. Es ist je nach Ort und Umstand eine Sache, ein Zeuge oder - wenn es von Menschen zur Sodomie missbraucht wurde - ein Mittäter, der zusammen mit dem Menschen hingerichtet wurde.

Noch bis ins vorige Jahrhundert hinein wurden die vierbeinigen Hausgenossen gehenkt und geköpft - unberührt von den Schriften der antiken und zeitgenössischen Philosophen und Rechtsgelehrten, die sich gegen solche Praktiken verwahrten. Ihr wichtigstes Argument: Ein Tier habe für seine Strafe keinerlei Verständnis, es sei eben nur, wie es schon alte ostnordische Gesetzbücher sagen, ein »vernunftloses Ding«, ein »redeloser Wicht« und also nicht justiziabel.

Am weitesten verbreitet war die Tierjustiz in Frankreich, am längsten dauerte sie in slawischen Ländern an. Hier war die Steinigung die üblichste Hinrichtungsart: Der eigentlich für einen Schaden haftende Tierbesitzer wälzte die Schuld auf sein Tier ab, auf die bösen Geister in ihm, und warf den ersten Stein. Damit kam er dann oft auch um den Schadensersatz herum. Noch 1864 wurde in einem Dorf namens Pleternica, im damaligen Slawonien, von den versammelten Bauern ein Schwein getötet, das eine, einjährigen Mädchen ein Ohr abgebissen hatte. Das Fleisch des Schweins wurde den Hunden vorgeworfen, die Hausgenossenschaft, der das Tier gehört hatte, wurde allerdings obendrein dazu verurteilt, dem Kind als Schadensersatz eine Heiratsausstattung zu liefern.

Aus Slawonien stammt auch diese Geschichte: Die Bauern eines von Heuschrecken geplagten Dorfes hatten ein besonders großes Exemplar gefangen, darüber Gericht gehalten und es zum Tode verurteilt. Darauf wurde das unselige Insekt vom ganzen Dorf zum Fluss gebracht und unter Verwünschungen ins Wasser geworfen. Symbolische Hinrichtungen, Ahndung von Sachbeschädigung, biblische Heuschreckenplage und Steinigungsstrafe - die Tierprozesse der Vergangenheit sagen wenig über Tierrecht aus, aber viel über menschliche Wahrnehmung der Welt.

Erstaunlicherweise haben sich bis auf wenige Ausnahmen weder die Historiker noch die Juristen dieses schillernden Seitenthemas der Rechtsgeschichte besonders angenommen. In all den gelehrten Abhandlungen über mittelalterliches Recht, seine Ursprünge und Auswüchse wird der vier- und sechsbeinigen Delinquenten kaum gedacht; ihre Rolle als Gegenstand der Gerichtsbarkeit ist wenig erforscht.

Während sich die Philosophie immer wieder mit dem Wesen und den Rechten der Tiere befasste und sie in Beziehung zum Menschen setzte, klammerte die Rechtsgeschichte das Thema weitgehend aus - vielleicht, weil es alles in allem nicht unbedingt ein Ruhmesblatt der abendländischen Jurisprudenz darstellt.

Sabine Etzold

 Dr. Sabine Etzold studierte Philosophie, Geschichte und Germanistik in Köln und Heidelberg. Seit 1980 ist sie Redakteurin der Zeit, seit 1983 in der Redaktion Wissen mit den Themen Bildungspolitik, Schule und Hochschule.



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Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Diese Seite generiert am 3. September 2010
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